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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 12 WoGG – Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

  • 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,
  • 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent
VII35 Prozent und höher

(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO₂-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmit- gliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO₂-Bepreisung in EuroBetrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in EuroGesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
114,4096110,40
218,60124142,60
322,20148170,20
425,80172197,80
529,40196225,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied3,602427,60

(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederAls Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro
119,20
224,80
329,60
434,40
539,20
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied4,80

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 WoGG verweisen

  • § 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
  • § 9 WoGG – Miete
  • § 10 WoGG – Belastung
  • § 11 WoGG – Zu berücksichtigende Miete und Belastung
  • § 34 WoGG – Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
  • § 35 WoGG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
  • § 38 WoGG – Verordnungsermächtigung
  • § 39 WoGG – Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland
  • § 42a WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
  • § 42b WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
  • § 42c WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO₂-Bepreisung
  • § 42d WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
  • § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes
  • § 263 BewG – Ermächtigungen
  • § 22c SGB II – Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

Rechtsprechung zu § 12 WoGG

37 Entscheidungen zitieren § 12 WoGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 03.09.2020 – B 14 AS 37/19 R · 14. Senat

    Leitsatz: Bestimmt ein Gericht selbst abstrakte Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, muss es sich davon überzeugen, dass Wohnraum zu diesen Werten in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist.
  • BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R · 4. Senat

    Leitsatz: Erfolgt eine Begrenzung der Unterkunftsleistungen durch die Werte der Wohngeldtabelle plus Zuschlag und ist für die Wohnortgemeinde im Vergleichsraum keine eigene Mietenstufe festgelegt, ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietenstufe einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen.
  • BSG, Urt. v. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R · 4. Senat

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt in Niedersachsen - keine pauschale Erhöhung der Wohnflächengrenze für Alleinerziehende nach wohnraumförderungsrechtlichen Sonderregelungen - Zumutbarkeit der Kostensenkung - Untersuchungsmaxime - Festlegung des …

  • BSG, Urt. v. 21.07.2021 – B 14 AS 31/20 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Einzelfallprüfung der konkreten Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft ist auch vorzunehmen, wenn die Angemessenheit in einem ersten Schritt anhand von Werten nach dem Wohngeldgesetz (juris: WoGG) bestimmt worden ist.
  • BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 14 AS 14/17 R · 14. Senat

    Leitsatz: Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist auch bei Alleinerziehenden, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, allein auf die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R · 4. Senat

    Leitsatz: Trifft den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 – bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten – auch unter der Geltung des § 12 Wohngeldgesetz neuer Fassung auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 vom Hundert zu begrenzen.

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