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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 10 WoGG – Belastung

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 WoGG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 WoGG

3 Entscheidungen zitieren § 10 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 B 23/22 · 2. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 B 21/22 · 2. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 B 20/22 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F. handelt es sich um einen gebundenen Anspruch auf Geld, der dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung gemäß § 173 Satz 1 VwGO unterfallen kann, wenn er seiner Höhe nach nur anteilig zu gewähren ist und der Umfang des Anteils in Streit steht.

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