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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 38 WoGG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  • 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
  • a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
  • b) des Einkommens (§§ 13 bis 18)

zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;

  • 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
  • 3. die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben;
  • 4. die in § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Berechnungsgrößen nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Anlagen 1 bis 3 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 WoGG verweisen

Rechtsprechung zu § 38 WoGG

2 Entscheidungen zitieren § 38 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R · 4. Senat

    Leitsatz: Erfolgt eine Begrenzung der Unterkunftsleistungen durch die Werte der Wohngeldtabelle plus Zuschlag und ist für die Wohnortgemeinde im Vergleichsraum keine eigene Mietenstufe festgelegt, ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietenstufe einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen.
  • BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 45/14 R · 4. Senat

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