Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 – 5 C 13.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:070705U5C13.03.0
- Normenkette
- § 10 WoGG F. 2001; § 8 WoGV F. 2001; §§ 104, 107 SGB X; § 91a BSHG
Leitsatz
Bei der Berechnung des Wohngeldes ist auch eine vom Sozialhilfeträger im Wege der Erstattung vereinnahmte Rente als Einkommen des Rentenberechtigten zu berücksichtigen.
Tenor
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2002 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. September 2001 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, wobei das Arbeitseinkommen und die Rente des Beigeladenen, nicht aber der Pauschbetrag nach § 8 WoGV F. 2001 in Höhe von 1 100 DM als dessen Einkommen zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 WoGV
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