Rechtsprechung · VGH Hessen
VGH Hessen, Urteil vom 23.05.1969 – IV OE 17/68
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHHE:1969:0523.IV.OE17.68.0A
Leitsatz
1. Zur Berechnung der Einkommensgrenze nach § 8 WoGG. Das Jahreseinkommen ist für jedes zum Haushalt zählende Mitglied einzeln zu ermitteln. Ob bei einem Familienmitglied mit mehreren Einkunftsarten Einkünfte aus einer Einkunftsart mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können, ist zweifelhaft. Bei einem Eigenheim kann die durch Errichtung desselben entstandenen Belastung nicht Einkünfte aus Vermietung von Teilen des Eigenheims gegenübergestellt werden, weil dies dem Grundsatz des § 19 WoGG widersprechen würde. Solche Einkünfte bleiben vielmehr bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt, während die Belastung erst bei der Lastenberechnung nach § 12 WoGG zu berücksichtigen ist.
2. Für den Bewilligungszeitraum ist das tatsächliche Einkommen zu ermitteln, soweit dies vor der abschließenden Entscheidung über den Beihilfeantrag möglich ist; Veränderungen, die für diesen Zeitraum zu erwarten - oder bereits eingetreten sind, müssen daher berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, U. v. 09.02.1968 OS IV 95/65).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Hessen in IV OE 17/68 entschieden?“