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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 88 VwVfG – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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