Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 93 VwVfG – Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  • 1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  • 2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
  • 3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  • 4. die gefassten Beschlüsse,
  • 5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 93 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 93 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten