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Zitierfest

VwVfG · Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 94 VwVfG – Übertragung gemeindlicher Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 94 VwVfG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 94 VwVfG? Zitiere den Wortlaut.“

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