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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 98 VVG – Schutz des Erwerbers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 98 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 98 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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