Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 98 VVG – Schutz des Erwerbers
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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