Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 99 VVG – Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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