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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 99 VVG – Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 99 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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