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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 100 VVG – Leistung des Versicherers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 100 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 100 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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