Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 122 VVG – Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 122 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 122 VVG? Zitiere den Wortlaut.“