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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 65 VVG – Großrisiken

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des § 210 Absatz 2.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 65 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 65 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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