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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 68 VVG – Versicherungsberater

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 68 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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