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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 63 VVG – Schadensersatzpflicht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 63 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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