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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 64 VVG – Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 64 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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