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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 60h UrhG – Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.

(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:

  • 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
  • 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
  • 3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60h UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 60h UrhG

3 Entscheidungen zitieren § 60h UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cloudnutzung 1. Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2. Anbieter …
  • BGH, Urt. v. 10.01.2019 – I ZR 267/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cordoba II 1. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. 2. Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 26.08.2025 – 3 U 1451/24 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Zusammenfassungen des Inhalts von Sprachwerken und Beschreibungen der dort agierenden Figuren sind dann, wenn sie mit einer massiven Reduzierung einhergehen, eine gedankliche Durchdringung, Bewertung und Auswahl voraussetzen und eigene Worte verwenden, von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG (in der Zeit seit 7. Juni 2021) bzw. §§ 23, 24 UrhG (im Zeitraum zuvor) gestattete Handlungen. 2. Die Wiedergabe von …

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