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Zitierfest

PatG · Patentgesetz

§ 29a PatG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können.

(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 29a PatG

Eine Entscheidung zitiert § 29a PatG.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2024 – I ZR 10/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cornea-Implantat Besteht mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht (hier: Urheberrecht an einer Fotografie) eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (hier: § 45 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG in Bezug auf die angegriffene Verwendung von Vervielfältigungsstücken der Fotografie in einer Patentanmeldung), lässt …

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