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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 54c UrhG – Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54c UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 54c UrhG

19 Entscheidungen zitieren § 54c UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.02.2012 – I ZR 43/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Digitales Druckzentrum Soweit Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) bestimmt sind bzw. benutzt werden, in einer Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF bzw. § 54c Abs. 1 UrhG betrieben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte …
  • BGH, Beschl. v. 27.08.2015 – I ZR 148/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Schiedsstellenanrufung II Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.
  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cloudnutzung 1. Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2. Anbieter …
  • BayObLG, Beschl. v. 12.08.2024 – 101 VA 64/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Die beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildete Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz ist berechtigt, den Antrag einer Verwertungsgesellschaft auf Durchführung einer selbständigen empirischen Untersuchung abzulehnen, wenn der Untersuchungsgegenstand nicht geeignet ist, den nach dem Urheberrechtsgesetz für die Vergütungshöhe maßgeblichen Umfang der Nutzung von Geräten und …
  • OLG München, Endurt. v. 15.03.2024 – 38 Sch 38/22 VVG · 38. Zivilsenat

    Urheberrechtliche Vergütungsansprüche verschiedener Verwertungsgesellschaften gegenüber PC-Hersteller

  • BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 36/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Gesamtvertrag PCs Das Oberlandesgericht darf sich bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54a, § 54b Abs. 1 UrhG auf denselben Vertragsgegenstand und denselben Zeitraum betreffende Gesamtverträge stützen, in denen sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben.

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