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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 60b UrhG – Unterrichts- und Lehrmedien

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

(2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60b UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 60b UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 60b UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 26.08.2025 – 3 U 1451/24 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Zusammenfassungen des Inhalts von Sprachwerken und Beschreibungen der dort agierenden Figuren sind dann, wenn sie mit einer massiven Reduzierung einhergehen, eine gedankliche Durchdringung, Bewertung und Auswahl voraussetzen und eigene Worte verwenden, von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG (in der Zeit seit 7. Juni 2021) bzw. §§ 23, 24 UrhG (im Zeitraum zuvor) gestattete Handlungen. 2. Die Wiedergabe von …
  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cloudnutzung 1. Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2. Anbieter …

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