Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 60e UrhG – Bibliotheken

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

(6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60e UrhG verweisen

  • § 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen
  • § 54 UrhG – Vergütungspflicht
  • § 54a UrhG – Vergütungshöhe
  • § 60f UrhG – Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
  • § 60g UrhG – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
  • § 60h UrhG – Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
  • § 69d UrhG – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
  • § 69f UrhG – Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
  • § 95b UrhG – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

Rechtsprechung zu § 60e UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 60e UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 273/16 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen nach gesetzlicher Regelung dieser Frage durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

  • BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – I ZB 82/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cloudnutzung 1. Urheber haben für die bei der Nutzung von Cloud-Speichern erfolgenden Vervielfältigungen zu den nach §§ 53, 60a bis 60f UrhG privilegierten Zwecken Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a UrhG (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 13] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II, mwN). 2. Anbieter …

Weitere Entscheidungen zu § 60e UrhG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 60e UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 60e UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten