Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 44 StVG – Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 StVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten