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Zitierfest

StVG · Straßenverkehrsgesetz

§ 45 StVG – Anonymisierte Daten

Amtliche Fassung, Stand 25.09.2026.

Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 45 StVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 45 StVG? Zitiere den Wortlaut.“

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