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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 21 StPO – Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 21 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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