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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 93 StBerG – Verjährung von Pflichtverletzungen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

  • 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,
  • 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

  • 1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,
  • 2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und
  • 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 StBerG verweisen

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