Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 95 StBerG – Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständig ist.

(2) Bestehen in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen einem oder einigen der Landgerichte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Steuerberaterkammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem Landgericht des anderen Landes übertragen werden.

(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 95 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 95 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 95 StBerG.

  • BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 981/00 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG wegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleich wettbewerbswidrig ist. 2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.

Weitere Entscheidungen zu § 95 StBerG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 95 StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 95 StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten