(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1. Warnung,
- 2. Verweis,
- 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- 5. Ausschließung aus dem Beruf.
(1a) Im Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
- 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
- 1. Warnung,
- 2. Verweis,
- 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4. Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- 5. Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.