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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 142 StBerG – Außerkrafttreten des Verbots

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  • 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
  • 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 142 StBerG verweisen

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