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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 129 StBerG – Revision

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

  • 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;
  • 2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;
  • 3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 129 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 129 StBerG

4 Entscheidungen zitieren § 129 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09 · Senat für Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

    Leitsatz: Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.
  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – StbSt (B) 1/24 · Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

  • BGH, Urt. v. 16.03.2011 – StBSt (R) 3/10 · Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

    Berufsrecht der Steuerberater: Zulässigkeit der Kooperation mit einem Gewerbetreibenden und der gewerblichen Tätigkeit bei gemeinsamem Internetauftritt einer Steuerberatungsgesellschaft und einem Buchverlag

  • BGH, Urt. v. 01.09.2010 – StbSt (R) 2/10 · Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

    Berufswidrige Werbung eines Steuerberaters: Verwendung einer durch Kombination des Gattungsbegriffs der Steuerberatung mit einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet gebildeten Internet-Domain

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