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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 130 StBerG – Einlegung der Revision und Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Mitglieds der Steuerberaterkammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

Rechtsprechung zu § 130 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 130 StBerG.

  • BGH, Beschl. v. 07.12.2009 – StbSt (R) 2/09 · Senat für Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

    Leitsatz: Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im berufsrechtlichen Verfahren der Steuerberater.

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