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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 125 StBerG – Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen

  • 1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;
  • 2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 125 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 125 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 125 StBerG.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.06.2011 – 1 BvR 194/11 · 1. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes <Art 19 Abs 4 GG> durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über Wiederbestellung …

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