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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – StbSt (R) 1/06

Spruchkörper
Senat für Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der ehemalige Steuerberater hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer war als Steuerberater bestellt. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Berlin auf die Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf erkannt. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Steuerberaters verworfen. Hiergegen hat der Steuerberater Revision eingelegt.

Randnummer 2

Der Steuerberater hat durch schriftliche Erklärung vom 28. Februar 2007 gegenüber der Steuerberaterkammer Berlin zum Ablauf des 31. März 2007 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet, womit seine Bestellung als Steuerberater erloschen ist.

Randnummer 3

Danach ist das Verfahren, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG einzustellen.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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