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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 45 StBerG – Erlöschen der Bestellung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch

  • 1. Tod,
  • 2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
  • 3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
  • 4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.

Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.

(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 StBerG

2 Entscheidungen zitieren § 45 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 09.08.2011 – VII R 46/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte.
  • BFH, Urt. v. 09.08.2011 – VII R 2/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.

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