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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 126 StBerG – Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.