Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 89b StBerG – Rechtsnachfolger
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 89b StBerG verweisen
- § 81 StBerG – Rügerecht des Vorstands
- § 82 StBerG – Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
- § 111d StBerG – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
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