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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 89b StBerG – Rechtsnachfolger

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89b StBerG verweisen

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