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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 89a StBerG – Leitungspersonen

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

  • 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
  • 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  • 3. die Generalbevollmächtigten,
  • 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
  • 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89a StBerG verweisen

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