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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 81 StBerG – Rügerecht des Vorstands

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

  • 1. wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
  • 2. während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.

(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden.

(4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(5) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).

(6) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 StBerG verweisen

  • § 55b StBerG – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
  • § 76 StBerG – Aufgaben der Steuerberaterkammer
  • § 91 StBerG – Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
  • § 116 StBerG – Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Rechtsprechung zu § 81 StBerG

3 Entscheidungen zitieren § 81 StBerG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

  • BGH, Urt. v. 25.09.2014 – IX ZR 25/14 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung.
  • BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 981/00 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG wegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleich wettbewerbswidrig ist. 2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.

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