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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 111d StBerG – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111d StBerG verweisen

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