Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 111d StBerG – Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 111d StBerG verweisen
- § 81 StBerG – Rügerecht des Vorstands
- § 82 StBerG – Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
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