Zum Inhalt springen
Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 111a StBerG – Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111a StBerG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111a StBerG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111a StBerG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten