Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
StBerG · Steuerberatungsgesetz
§ 111 StBerG – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 111 StBerG verweisen
- § 81 StBerG – Rügerecht des Vorstands
- § 93 StBerG – Verjährung von Pflichtverletzungen
Rechtsprechung zu § 111 StBerG
Eine Entscheidung zitiert § 111 StBerG.
BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 · Senat für Anwaltssachen
Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG
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