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Zitierfest

StBerG · Steuerberatungsgesetz

§ 111 StBerG – Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 StBerG verweisen

Rechtsprechung zu § 111 StBerG

Eine Entscheidung zitiert § 111 StBerG.

  • BGH, Urt. v. 18.07.2011 – AnwZ (Brfg) 18/10 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

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