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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 3 SGB XIV – Leistungen der Sozialen Entschädigung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Die Soziale Entschädigung umfasst:

  • 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,
  • 2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
  • 3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
  • 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,
  • 5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,
  • 6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,
  • 7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,
  • 8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,
  • 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,
  • 10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,
  • 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie
  • 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 3 SGB XIV

Eine Entscheidung zitiert § 3 SGB XIV.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 05.08.2026 – L 15 VG 9/26 B ER · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Den Betroffenen ist im Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren mit Blick auf den Zweck von Versorgungsleistungen/Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem BVG/SGB XIV in der Regel zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt; Eilbedürftigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. 2. Bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XIV ist vor …

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