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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 74 SGB XIV – Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1

  • 1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
  • 2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
  • 3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 SGB XIV verweisen

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