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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 122a SGB XIV – Zahlung

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Die Leistung nach § 48 wird tageweise zuerkannt.