SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
§ 122a SGB XIV – Zahlung
Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.
Die Leistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 5 bis 7 sowie 11 und 12 werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Eurobeträge aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Die Leistung nach § 48 wird tageweise zuerkannt.