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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 48 SGB XIV – Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre Behandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm eine Beihilfe gezahlt werden.

(2) Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädigten auch gezahlt werden, wenn infolge bestehender, unabwendbarer finanzieller Verpflichtungen die Einkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung nicht ausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist ausgeschlossen, wenn die finanziellen Belastungen auf einer Verpflichtung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung verletzt worden sind.

(3) Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen. Sie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigen.

(4) Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung. Wird kein Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt haben, so endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem, sofern Einkommen erzielt worden wäre, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung weggefallen wäre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 48 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 48 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 V 5/12 R · 9. Senat

    Leitsatz: Ist während des gesamten Jahres ertragbringend Kapital angelegt worden, sind für den Anspruch auf Witwenbeihilfe die Einkünfte aus Kapitalvermögen - auch bei wechselnder Höhe des Kapitalbestands - zusammengenommen in Höhe eines Zwölftels als monatliches Einkommen zu berücksichtigen.
  • BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 V 1/10 R · 9. Senat

    Leitsatz: Auch bei Versorgungsberechtigten, die das 55ste Lebensjahr vollendet haben und deren Grad der Schädigungsfolgen in den letzten zehn Jahren unverändert geblieben ist (§ 62 Abs 3 S 1 BVG), ist die Erhöhung der Grundrente wegen Vollendung des 65sten Lebensjahrs gemäß § 48 Abs 3 SGB 10 auszusparen, soweit eine rechtswidrige Anerkennung von Schädigungsfolgen nach § 45 SGB 10 nicht mehr zurückgenommen …
  • BVerwG, Urt. v. 18.01.2024 – 5 C 13/22 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der Abzug von Belastungen vom Einkommen der kostenbeitragspflichtigen Person gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB VIII steht nicht im Ermessen der Behörde. 2. Die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII vom Einkommen abzuziehende Belastung mit den Kosten für die (notwendige) Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg ist nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben und damit in Form einer sämtliche …

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