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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 49 SGB XIV – Zuschüsse bei Zahnersatz

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn

  • 1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
  • 2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 49 SGB XIV

2 Entscheidungen zitieren § 49 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.09.2024 – B 9 V 1/23 R · 9. Senat

    Leitsatz: Die Begünstigung von Beschädigten, die von ihren Eltern gepflegt werden, durch das familiäre Privileg bei der Gewährung der pauschalen Pflegezulage ist nicht auf die Pflege durch Pflegeeltern des Beschädigten auszudehnen.
  • BVerfG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1 BvR 684/98 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte …

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