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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 122 SGB XIV – Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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„Was regelt § 122 SGB XIV? Zitiere den Wortlaut.“

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