Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
§ 5 SGB X – Auswahl der Behörde
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 5 SGB X im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 SGB X? Zitiere den Wortlaut.“