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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 7 RPflG – Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 RPflG verweisen