Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 7 RPflG – Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 RPflG verweisen
- § 8 RPflG – Gültigkeit von Geschäften
- § 32 RPflG – Nicht anzuwendende Vorschriften
- § 142 FGO
- § 4 HRV
- § 73a SGG
- § 166 VwGO