Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 23 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde nach § 109 zu erlassen. Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 18.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 22 PolG BW – Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
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