Polizeiverordnungen nach § 17 werden von den Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für ihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Bei der Ortspolizeibehörde ist der Bürgermeister zuständig.
PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020
§ 21 PolG BW – Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 PolG BW verweisen
- § 111 PolG BW – Allgemeine sachliche Zuständigkeit